Steuererklärung 2020 in der Gastronomie – Besonderheiten durch Corona

Deutschlands Steuersystem ist komplex, unter anderem auch deshalb, weil es sich am Leistungsprinzip orientiert. Durch die Unterstützungsmaßnahmen wegen der Corona-Krise sind einige Besonderheiten hinzugekommen.

So hat die Corona-Krise übergangsweise zu veränderten Steuersätzen geführt. Hinzu kommen Kurzarbeitergeld und staatliche Hilfen, die in der Steuererklärung für 2020 besonders zu berücksichtigen sind. Die Verschiebung der Einnahmen hin zu mehr Take-away und Lieferservice, aber auch der verstärkte Verkauf von Gutscheinen zur Unterstützung der vom Lockdown schwer betroffenen Gastronomiebetriebe führt dazu, dass andere Steuer-Themen für 2020 in den Fokus rücken, als in den Jahren zuvor.

Allein die in 2020 unterjährig geänderten Steuersätze haben zusätzlich zu den ohnehin vielfältigen Regeln für die unterschiedliche Besteuerung von Gastronomie-Produkten zu erheblichem Aufwand geführt.

Hier die Steuersätze und Zeiträume im Überblick

• 1.7.2020 – 1.1.2021: 5 % Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie, gesenkter Standardsteuersatz 16 %
• 1.1.2021 – 30.6.2021: 7 % Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie, Standardsteuersatz 19 %
• 1.7.2021 – 31.12.2022: Beibehalten der verringerten Mehrwertsteuer von 7 % für Speisen in der Gastronomie, Standardsteuersatz 19 %

Generell sind alle Einnahmen und Zahlungen lückenlos zu dokumentieren, damit bei einer möglichen Steuerprüfung erst gar keine Fragen aufkommen und jede Möglichkeit zum Steuersparen auch genutzt werden kann. Gesetzlich ist jeder Gastronom verpflichtet, geschäftliche Unterlagen je nach Art teils zehn Jahre, teils sechs Jahre aufzubewahren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang die begrenzte Haltbarkeit von Thermo-Belegen. Es sollten also möglichst schnell Scans oder Kopien von solchen Belegen gemacht werden.

Besteuerung von Einnahmen aus den Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen

Die Corona-Soforthilfen gelten steuerrechtlich als Zuschüsse. Sie werden als Betriebseinnahme erfasst und sind damit steuerpflichtig. Diese Zuschüsse werden im Rahmen der Einkommensteuer oder bei juristischen Personen im Rahmen der Körperschaftsteuer mit dem jeweiligen Steuersatz versteuert, sofern das Unternehmen im Jahr 2020 einen positiven Gewinn erzielt hat. Das bedeutet, dass die Besteuerung der Corona-Überbrückungshilfe frühestens im Jahr 2021 eintritt. Dadurch fließt verzögert ein Anteil der finanziellen Unterstützung zurück an den Fiskus.

Die auszahlenden Stellen informieren die zuständigen Finanzämter darüber, in welcher Höhe die jeweiligen Betriebe Corona-Überbrückungshilfen erhalten haben. Damit gewährleisten die Behörden, dass die Überbrückungshilfen als Betriebseinnahmen versteuert werden.

Anders verhält es sich bei der Umsatzsteuer: Bei den Corona-Soforthilfen handelt es sich nicht um einen Leistungsaustausch im steuerrechtlichen Sinn, der Staat erhält keine direkt erkennbare Gegenleistung des Geförderten. Es ist ein Zuschuss, mit dem von staatlicher Seite versucht wird, die gesamtwirtschaftliche Lage in der Bundesrepublik positiv zu erhalten, indem Unternehmen und Solo-Selbstständige, trotz negativer, wirtschaftlicher Auswirkungen der Corona-Pandemie, ihre Tätigkeit weiter ausführen können. Aus diesem Grund wird auf Corona-Soforthilfen keine Umsatzsteuer erhoben.

Auch höhere Steuervorauszahlungen müssen Unternehmen aufgrund ausbezahlter Überbrückungshilfen nicht befürchten. Die Finanzämter dürfen die laufenden Vorauszahlungen für Einkommensteuer und Körperschaftssteuer nicht aufgrund dieser Hilfsmittel erhöhen, auch wenn die Zuschüsse steuerpflichtig sind. Das würde dem Zweck der Corona-Überbrückungshilfe widersprechen.

Wie erfolgt die Besteuerung bei Gutscheinen?

Seit dem 01.01.2019 unterscheidet der Gesetzgeber nicht mehr nach Sach- und Wertgutschein, sondern zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Beim Einzweck-Gutschein erfolgt die Besteuerung im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung unterliegt dann keiner Besteuerung mehr.
Beim Mehrzweck-Gutschein wird die Umsatzsteuer dagegen erst zum Zeitpunkt des Einsatzes erhoben, weil erst dann die Randbedingungen bekannt sind und der Mehrzweck-Gutschein wie ein Geldersatz wirkt. Die Frage, ob es sich um einen Einzweck- oder einen Mehrzweck-Gutschein handelt, muss schon beim Verkauf des Gutscheins geklärt sein, damit eine zutreffende Ermittlung der anzumeldenden Umsatzsteuer erfolgen kann.

Seit Beginn der Corona-bedingten Einschränkungen wurde von verschiedenen Initiativen der Kauf von Gutscheinen zur Unterstützung der durch den Lockdown schwer getroffenen Gastronomie geworben. Soweit jetzt solche Gutscheine verkauft werden, sollten diese eindeutig als Mehrzweck-Gutschein gekennzeichnet werden und zur langfristigen Sicherheit sowohl für Inhouse-Leistungen als auch für „togo“-Umsätze eingesetzt werden können, damit die zutreffende Umsatzsteuer erst bei Einlösung der Gutscheine entsteht. Bei bereits vorher verkauften Einzweck-Gutscheinen, bei denen die vor der Pandemie geltenden Steuersätze angesetzt wurden, ist unklar, ob der damals mit 19 % besteuerte Umsatz aus dem Verkauf des Gutscheins rückgängig gemacht werden kann, um dann nur den zutreffenden Steuersatz in Anrechnung zu bringen.

Was bedeutet der Bezug von Kurzarbeitergeld für die Steuererklärung bei Mitarbeitern in der Gastronomie?

Viele Menschen haben im Jahr 2020 Corona-Hilfen vom Staat bezogen, viele waren oder sind in Kurzarbeit. Auch hier ist die Gastronomie stark betroffen. Was die Steuererklärung betrifft, sollten Betroffene wissen: Mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld sind ein paar steuerliche Besonderheiten verbunden, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen.

Wer im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld erhalten hat, ist gesetzlich verpflichtet, eine Steuererklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Wird die Frist versäumt, muss ein Verspätungszuschlag gezahlt werden.

Durch das an sich steuerfreie Kurzarbeitergeld steigt der persönliche Steuersatz. Da ist es umso wichtiger, alle steuerlich möglichen Ausgaben in Anrechnung zu bringen, um eine eventuelle Steuernachzahlung zu vermeiden oder kleinzuhalten. Denn das Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich nicht bei der Steuersatzermittlung in der monatlichen Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt.

Das ist unproblematisch in den Fällen in denen Kurzarbeit zu 100 % stattfindet, also nicht nebenher noch anteilig gearbeitet wird und dadurch zusätzlich kein steuerpflichtiger Lohn bzw. steuerpflichtiges Gehalt bezogen wird. Für die anderen Monate, in denen die Vergütung ganz normal – ohne Kurzarbeit – gezahlt wird, behält im Regelfall der Arbeitgeber ausreichend Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab, sodass es am Ende meist nicht zu einer Steuernachzahlung für den Arbeitnehmer wegen des Kurzarbeitergelds kommt.

Wenn der Arbeitnehmer aber nur teilweise in Kurzarbeit ist, kann der monatliche Lohnsteuerabzug unter Umständen zu gering sein, sodass sich am Jahresende eine höhere zu zahlende Steuersumme ergibt, die im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs durch Nachzahlung ausgeglichen werden muss.

Resümee

Besonders in der Gastronomie gibt es viele Steuerbesonderheiten, sodass es für Gastronomen empfehlenswert ist, einen Steuerberater hinzuzuziehen. Grundsätzlich können Gastronomen sämtliche Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Das fängt bei der Ladenmiete an, geht über die Personalkosten bis hin zu Werbemaßnahmen.

Corona-Soforthilfen gelten als Zuschüsse. Das bedeutet, sie werden als Betriebseinnahme gewertet und sind einkommenssteuerpflichtig. Allerdings sind die Corona-Soforthilfen nur zu versteuern, wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde. Bei juristischen Personen fällt zudem die Körperschaftssteuer an. Die Umsatzsteuer hingegen wird nicht auf Corona-Soforthilfen erhoben.

Mitarbeiter, die im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, müssen beachten, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung bis zum 31.07.2021 verpflichtet sind.

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