Neuerung im Dezember

Viele Unternehmer*innen leiden derzeit unter den steigenden Energiekosten. Nicht wenige von ihnen ziehen einen Insolvenzantrag in Betracht. Ab Kenntnis der Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit läuft eine Frist zur Stellung des Insolvenzantrages. Andernfalls macht man sich strafbar. Mit Änderungen im Insolvenzrecht nimmt die Regierung jetzt ein wenig Druck raus.

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Verkürzter Prognosezeitraum

Üblicherweise gilt für die Überschuldungsprüfung ein Zeitraum von 12 Monaten. Doch in so unsicheren Zeiten wie diesen können viele Betriebe gar nicht sagen, wie sie das nächste Jahr gesichert überstehen sollen. Aus diesem Grund wird der Prognosezeitraum jetzt vorübergehend auf 4 Monate gekürzt. Eine Überschuldung kommt nun erst dann in Betracht, wenn eine Unternehmensfortführung für einen Zeitraum von vier Monaten unwahrscheinlich ist. 

 

Längere Frist für Antragstellung

Damit entgehen kriselnde Unternehmen, die eigentlich ein etabliertes Geschäftsmodell und gute Perspektiven haben, der Pflicht, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen, wenn ihre Fortführung erstmal gesichert ist. Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist es, überschuldeten, aber noch nicht zahlungsunfähigen Unternehmen mehr Zeit zu verschaffen. Die Frist für die Insolvenzantragstellung wird vorübergehend von zuvor sechs auf nun acht Wochen hochgesetzt.

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