Leitfaden zur Mehrwegangebotspflicht
Seit Anfang des Jahres gilt die Mehrwegangebotspflicht, aber noch immer herrscht Unsicherheit darüber, für wen die neuen Bestimmungen gelten und welche Verpackungen betroffen sind. Die Verbände der Systemgastronomie (BdS), der Ernährungsindustrie (BVE) und der Hersteller von Kunststoffverpackungen (IK) haben nun einen Leitfaden veröffentlicht.
Unklare Definitionen
Die Kriterien und Erläuterungen in dem Gesetz seien nicht eindeutig, sagt Markus Suchert, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Systemgastronomie. Der Leitfaden soll nun darüber aufklären, was Einweg-Kunststoff-Lebensmittelverpackungen im rechtlichen Sinn überhaupt sind. Peter Feller, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie, weist darauf hin, dass nur bestimmte Lebensmittelbehälter aus Kunststoff von den Gesetzesvorgaben betroffen sind: „Das verpackte Lebensmittel muss insbesondere für den Sofortverzehr „bestimmt“ sein. Es genügt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht, wenn das Lebensmittel nur für den Sofortverzehr „geeignet“ ist, wie teilweise behauptet wird“.
Sonderabgabe ab 2024
Hersteller bestimmter Einwegkunststoffe werden ab 2024 zu einer Sonderabgabe an das Umweltamt verpflichtet. Das betrifft zum Beispiel Getränkebecher und To-Go-Lebensmittelbehälter. Auch Tüten- und Folienverpackungen und leichte Tragetaschen fallen darunter.
Der Leitfaden ist hier abrufbar.
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