1. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.
2. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn von uns schriftliche Bestätigung erteilt bzw. die Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und unserer üblichen Geschäftszeit ausgeliefert. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Käufer für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag, währenddessen die Anlieferung beim Kunden erfolgen soll, vereinbart und nimmt der Käufer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Käufer ebenfalls die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen. Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höhere Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadenersatz-ansprüche des Käufers ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferzeit ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um sechs Wochen.
Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist von mindestens zehn Arbeitstagen zur Lieferung gesetzt hat.
3. Die Lieferungen erfolgen nach unserer jeweiligen gültigen Preisliste zzgl. Lieferpauschale. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Käufers.
4. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurück genommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren, sind unver-züglich bei Empfang geltend zu machen.
Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach Lieferung, nicht erkennbare Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen, in Textform geltend zu machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Entscheidend ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Käufer als Nacherfüllung nur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Hat der Käufer uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens zehn Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
5. Trübbier führen wir an die Industrie zurück. Bei berechtigter Reklamation geben wir, sobald vorliegend, die Gutschrift der Industrie an den Käufer weiter. Eine Gutschrift für das Leergut erhalten Sie sofort nach Rückgabe.
6. Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnungen in Textform bei uns zu erheben. Erhebt der Käufer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.
7. Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden auf Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in bar, ohne jeden Abzug und nur an uns bzw. unsere schriftlich bevollmächtigten Mitarbeiter zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt.
Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Lieferung zahlt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sowie der Käufer sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, seine Zahlung zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
9. Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde; im Folgenden Leergut) werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen. Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Kunde hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden uns unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe des Leergutes in einwandfreiem Zustand verpflichtet. Wir sind nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und gelieferten Flaschen (sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen. Wir behalten uns vor, unangemessen hohe Mehrrückgaben von Leergut zu verweigern. Eine unangemessen hohe Mehrrückgabe im vorstehenden Sinne liegt dann vor, wenn die Mehrrückgaben 30 Prozent der Vollgutlieferungen übersteigen.
Der Kunde hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Abrechnungen in Textform bei uns zu erheben. Erhebt der Kunde nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt. Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. hat der Kunde Schadenersatz in Höhe: z.B. des Wiederbeschaffungswertes oder des Wieder-beschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 10 Prozent zu leisten. Das gezahlte Pfandgeld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.
Für Leergut wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist sogleich mit der Rechnung zu bezahlen. Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen.
10. Für zurückgenommenes Vollgut erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 € je Gebinde Fassbier bzw. Container, sowie 0,20 € je Kiste bzw. sonstige Verkaufseinheit.
11. Der Käufer von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche bzw. uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäure nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich zurückgegeben, so sind wir berechtigt Schadensersatz in Höhe z.B. des Wiederbeschaffungswertes oder des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 10 Prozent zu verlangen.
12. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufenden Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldenforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigen Rechtsgrund (Versicherungen, unerlaubter Handlung) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden, widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Käufer erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns abgetreten. Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, kann der Käufer insofern Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware heraus zu verlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.
13. Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden, sofern dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist oder im berechtigten Interesse von uns erfolgt. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf www.getraenke-weidlich.de unter dem Stichwort „Datenschutz“.
14. Erfüllungsort für unsere sämtlichen Lieferverpflichtungen und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragspflichten beider Parteien ist Dortmund (Alternativ: der Ort unserer jeweiligen Niederlassung oder der Hauptsitz der Betriebstätte des Unternehmens).
15. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Kaufleuten auch für Wechsel und Scheckklagen ist Dortmund.
16. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Mietbedingungen
1. Der Mietpreis umfasst nur die Gestellung der Mietgegenstände, nicht die Herstellung von Stromanschlüssen bzw. Wasserzu- und Abschlussleitungen. Diese Arbeiten hat der Mieter fachgerecht auszuführen oder ausführen zu lassen. Die Mietpreise verstehen sich als Preis pro Woche. Bei schuldhafter Überschreitung der zuvor vereinbarten Mietdauer erheben wir eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25,00 € je Artikel und Tag.
2. Der Mieter haftet während der Mietzeit für die gemieteten Gegenstände bis zur Höhe des Wieder-beschaffungspreises. Das Gleiche gilt, wenn ihm trotz einmaliger schriftlicher Anmahnung aus sonstigen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Herausgabe der Mietgegenstände nicht möglich ist. Nach erfolgter Mahnung wird bei vereinbartem Bankeinzug der Wiederbeschaffungsbetrag vom Bankkonto des Mieters abgebucht.
3. Mietmaterial wird grundsätzlich nur für Veranstaltungen (Schützen-, Volks-, Gemeinde- und Sportfeste etc.) kurzfristig, in der Regel für ein Wochenende, zur Verfügung gestellt.
4. Das Mietmaterial ist und bleibt Eigentum der Getränke Weidlich GmbH. Es ist pfleglich und schonend zu behandeln. Beanstandungen des Mietmaterials bzw. Fehlmengen und Transportbruch müssen bei der Übernahme am Lager bzw. bei Anlieferung in Gegenwart des Fahrers vermerkt werden. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
5. Die Mietgegenstände sind vom Mieter unaufgefordert zum vereinbarten Rückgabetermin in ordnungsgemäßem Zustand vollständig zurückzugeben.
6. Bei der Rückgabe der Mietgegenstände in nicht ordnungsgemäßem Zustand wird eine Reinigungsgebühr von € 50,00 erhoben bzw. werden entstehende Reparaturkosten dem Mieter berechnet.
7. Es ist dasselbe Mietmaterial komplett zurückzugeben, welches von der Getränke Weidlich GmbH zur kurzfristigen Miete zur Verfügung gestellt wurde. Zu den Durchlaufkühlern gehören dabei jeweils Anstich Vorrichtung, Reduzierventil, Kohlensäure- und Bierschläuche.
8. Die Getränke Weidlich GmbH übernimmt keine Haftung für Mängel an den mietweise überlassenen Gegenständen sowie für die aus der mietweisen Überlassung und Nutzung evtl. entstehenden Personen-, Flur- oder Sachschäden. Eine Haftung der Getränke Weidlich GmbH für Ansprüche aus fahrlässig begangener, unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen.
9. Für die gemieteten Gegenstände besteht seitens der Getränke Weidlich GmbH keine Einbruchdiebstahl bzw. Diebstahlversicherung. Dieses Risiko trägt der Mieter.
10. Das Mietmaterial darf nur zum Verkauf und zum Ausschank von gelieferten Produkten der Getränke Weidlich GmbH verwendet werden. Bei einem Verstoß ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 250,00 zu zahlen.
11. Für zurückgenommenes Vollgut (Kommissionsware) erheben wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,00 € je Gebinde Fassbier bzw. Container, sowie 0,20 € je Kiste bzw. sonstige Verkaufseinheit.