Das Wichtigste zur Überbrückungshilfe IV

Die Überbrückungshilfe IV soll kritische Situationen „überbrücken“. Das Wichtigste hierzu – wie auch wertvolle Tipps für Gastronomen – bietet Dir dieser Artikel.

Der Frühling steht vor der Tür – und damit mehr Sonne und Kundschaft. Daneben geht jetzt auch die neue staatliche Überbrückungshilfe an den Start. Die Förderbedingungen haben sich nach Angaben der zuständigen Ministerien im Vergleich zum vergangenen Jahr kaum verändert.

Was ist geblieben? Was hat sich geändert?

Zuerst einmal werden nicht mehr die vollen 100 Prozent, sondern lediglich maximal 90 Prozent an förderfähigen Fixkosten erstattet. Wichtig: Es werden jetzt auch Sach- und Personalkosten für die Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen gefördert. Die Förderung ist auch dann möglich, wenn die betreffenden Leistungen durch einen beauftragten Dienstleister erbracht werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Eine Antragsberechtigung liegt vor, wenn der Betrieb vor dem 30. September 2021 gegründet wurde. Daneben muss ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat von 2019 vorliegen.

Die diesbezüglichen Anträge werden über die Internetplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt.

Freiwillige Schließungen

Man liest es immer wieder: Selbst prominente Wirte wie Tim Mälzer schließen in den ersten Monaten des Jahres. Die gute Nachricht lautet: Freiwillige Schließungen beziehungsweise Einschränkungen des Geschäftsbetriebs schließen die Förderberechtigung bezüglich der Überbrückungshilfe IV nicht aus. Voraussetzung ist hier jedoch, dass eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich ist.

Quarantäne-Fälle?

Ist nachweislich der eigene Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle beziehungsweise -Erkrankungen innerhalb der eigenen Belegschaft stark beeinträchtigt, dann gilt der damit einhergehende Umsatzeinbruch als coronabedingt.

Eigenkapitalzuschuss

Hat der Antragsberechtigte einen monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erlitten, dann ist er berechtigt einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung zu erhalten.

Die wichtigsten Eckpunkte zur Förderung

Prinzipiell dient auch die Überbrückungshilfe IV hauptsächlich dazu, betriebliche Fixkosten zu bezuschussen. Der maximale Förderbetrag beträgt bei der Überbrückungshilfe IV zehn Millionen Euro pro Monat.

Die Zuschüsse werden nach folgenden Voraussetzungen erstattet:

  • Bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • Bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • Bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch

Wie schon beschrieben, der Umsatzeinbruch bezieht sich jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Fristen

Die neue Überbrückungshilfe IV bezieht sich auf die Fördermonate Januar bis März 2022 und kann sofort beantragt werden. Unbedingt einzuhalten ist die Antragsfrist, welche bereits am 30. April 2022 endet.

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